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Die Premium Call Europe GmbH ("PCE") erbringt ihre Leistungen ausschließlich zu den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur durch ausdrückliche schriftliche Erklärung von PCE Vertragsbestandteil.
1. Leistungen von PCE
1.1 Die Leistungen von PCE ergeben sich aus dem Einzelvertrag bzw. der vom Kunden unterschriebenen Bestellung.
1.2 Das Schweigen von PCE auf eine Bestellung des Kunden stellt auch im Rahmen einer fortbestehenden Geschäftsbeziehung keine Annahme dar. Bestellungen des Kunden bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Annahme durch PCE.
1.3 Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens gelten nicht für Bestätigungsschreiben, die an PCE gerichtet sind.
1.4 PCE kann für die Erbringung ihrer Leistungen Erfüllungsgehilfen, insbesondere Netzbetreiber, einsetzen.
1.5 PCE erbringt ihre Leistungen nach dem Stand der Technik und im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten, insbesondere der vorhandenen Kapazitäten. PCE ist nicht verpflichtet, zusätzliche Kapazitäten für den Kunden bereitzustellen. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
1.6 PCE behält sich vor, im Falle von erforderlichen Wartungsarbeiten ihre Leistungen zeitweise einzuschränken oder auszusetzen.
1.7 PCE behält sich vor, ihre Leistungen einzuschränken oder die Art der Leistungserbringung zu ändern, sofern dies durch gesetzliche Bestimmungen, behördliche Anordnungen oder aufgrund von Änderungen der Leistungen von Netzbetreibern erforderlich ist. Solche Änderungen wird PCE, sofern möglich, dem Kunden zwei Wochen im Voraus mitteilen. Im Falle einer Änderung zu Lasten des Kunden ist dieser berechtigt, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Mitteilung mit Wirkung zum Inkrafttreten der Änderung zu kündigen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Änderung als genehmigt. PCE wird den Kunden hierauf in der Mitteilung hinweisen.
1.8 PCE behält sich vor, ihre Leistungen auszusetzen, wenn sie Anzeichen für eine missbräuchliche Inanspruchnahme ihrer Leistungen erhält oder eine Gefährdung ihrer Einrichtungen zu befürchten ist. Zu diesem Zweck kann PCE gemäß deutschem Recht Bestands- und Verbindungsdaten erheben, verarbeiten und nutzen.
1.9 Unvorhersehbare Ereignisse, wie höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen sowie sonstige Störungen, auf die PCE keinen Einfluss hat und die von PCE nicht zu vertreten sind, entbinden PCE für ihre Dauer sowie einer zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft erforderlichen angemessenen Nachfrist von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Falls die Störung länger als vier Wochen dauert, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten.
1.10 PCE ist zur Lieferung von Einzelgesprächsnachweisen und Call Detail Records (CDR) nur verpflichtet, wenn dies im Einzelvertrag ausdrücklich bestimmt ist.
1.11 Die gewerbsmäßige Zurverfügungstellung der Leistungen von PCE durch den Kunden an Dritte (Reselling) ist nur mit Zustimmung von PCE zulässig. Werden die Leistungen ohne diese Zustimmung weitergegeben, ist PCE berechtigt, ihre Leistungen einzustellen. Eine Ausdehnung oder sonstige Änderung bei der Weitergabe der Leistungen an Dritte ist PCE im Voraus anzuzeigen.
1.12 PCE kann die Erbringung ihrer Leistungen von der Vorlage einer schriftlichen Grundstückseigentümererklärung abhängig machen.
2. Leistungen von PCE für Calling Cards des Kunden
2.1 Die nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer 2 gelten ergänzend für den Fall, dass PCE nach dem Einzelvertrag Leistungen für Calling-Cards des Kunden zu erbringen hat.
2.2 PCE richtet für den Kunden entsprechend dem Einzelvertrag bestimmte Gebührenkontingente für Sprachtelefonie ein.
2.3 PCE übermittelt dem Kunden für jedes eingerichtete Kontingent die Einwahlnummern und eine Identifikationsnummer. Die Einwahlnummern sind auf eine durchschnittliche Belastung ausgelegt. In starken Belastungszeiten können Beschränkungen der Einwahlmöglichkeiten entstehen.
2.4 Dem Kunden ist bekannt, dass bestimmte Rufnummern (beispielsweise Servicerufnummern) unter Verwendung der Calling Cards nicht wählbar sein können und Calling Cards bei bestimmten Telefonen (z.B. öffentliche Münz- oder Kartentelefone) nicht oder nur mit zusätzlichen Gebühren (insbesondere in Hotels) verwendet werden können.
2.5 Ein Telefonkontingent wird je nach Produkt zwischen zwei und sechs Monate nach Erstbenutzung an den Kunden gelöscht.
2.6 Ein Telefonkontingent wird sechs Monate nach Erstbenutzung durch den Kunden gelöscht. Soweit es noch nicht verbraucht war, kann der Kunde Rückerstattung des Restbetrages verlangen.
2.7 Die für den Kunden bereitgestellten Einwahlnummern werden durch diesen Vertrag nicht auf den Kunden übertragen. Es besteht auch im Falle der Beendigung des Vertrages kein Anspruch auf Übertragung.
3. Pflichten des Kunden
3.1 Der Kunde wird die Leistungen von PCE nur über technisch einwandfreie und zugelassene Telekommunikationsanlagen nutzen. Ihm obliegt die Bereitstellung der von seiner Seite für die Leistungserbringung durch PCE erforderlichen technischen Einrichtungen. Die Herstellung der Verbindung zum Switch von PCE ist vom Kunden auf eigene Kosten zu realisieren.
3.2 Der Kunde ist verpflichtet, PCE unverzüglich zu informieren, wenn er Anzeichen für eine unbefugte Inanspruchnahme der Leistungen durch Dritte oder sonst unbefugte Einwirkungen auf die Telekommunikationseinrichtungen erhält. Der Kunde hat die durch eine solche unbefugte Inanspruchnahme entstehenden Kosten zu tragen.
3.3 PCE ist berechtigt, vom Kunden auch nachträglich die Bestellung einer Sicherheit in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse zu verlangen. Die Höhe der Bürgschaft wird nach dem Gesamtbetrag der Rechnungen für die letzten drei Monate unter Berücksichtigung der zu erwartenden Entwicklung des von PCE zu verarbeitenden Telekommunikationsvolumens festgelegt.
4. Pflichten des Kunden im Zusammenhang mit Calling Cards
4.1 Die nachfolgenden Pflichten des Kunden gelten ergänzend für den Fall, dass er Leistungen von PCE für Calling Cards bezieht.
4.2 Der Kunde druckt auf seinen Calling Cards die Einwahlnummer und die Identifikationsnummer zusammen mit dem der Identifikationsnummer zugeordneten Gebührenkontingent. Eine Identifikationsnummer darf nur für jeweils eine Calling Card verwendet werden.
4.3 Produktion, Vermarktung und Verkauf der Calling Cards werden vom Kunden im eigenen Namen durchgeführt. Ein Recht zur Nennung von PCE in diesem Zusammenhang oder zur Verwendung der Marken von PCE besteht nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung im Vertrag.
4.4 Der Kunde wird seine Endkunden in geeigneter Weise über die Handhabung von Calling Cards und auf die hiermit verbundenen Besonderheiten und etwaigen Einschränkungen, insbesondere die in Ziffer 2.4 genannten, hinweisen.
4.5 Der Kunde wirkt durch geeignete Bestimmungen und Hinweise in den Verträgen mit seinen Endkunden darauf hin, dass die von PCE übermittelten Identifikationsnummern vor unberechtigtem Zugriff Dritter geschützt werden. Der Kunde verpflichtet alle Mitarbeiter, Dienstleister und Wiederverkäufer entsprechend. Für die missbräuchliche Verwendung von Identifikationsnummern ist der Kunde verantwortlich, soweit die Identifikationsnummern nicht im Einflussbereich von PCE unberechtigt Dritten bekannt werden. Der Kunde informiert PCE unverzüglich, wenn ihm Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Identifikationsnummern vorliegen. PCE kann nach eigenem Ermessen Telefonkontingente in Missbrauchsfällen sperren.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Preise und Abrechnungsintervalle ergeben sich aus der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste von PCE, sofern im Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
5.2 PCE stellt dem Kunden für ihre Leistungen grundsätzlich monatlich eine Rechnung aus. PCE ist jedoch berechtigt, auch in anderen Zeitabschnitten Rechnungen zu stellen und bislang nicht berechnete Leistungen aus früheren Abrechnungsperioden nachträglich in Rechnung zu stellen. PCE ist berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen.
5.3 Im Falle von Leistungen für Calling Cards ist vor Aktivierung der Identifikationsnummern eine Vorauszahlung an PCE zu leisten. PCE ist berechtigt, die restlichen Gesprächsguthaben zu sperren, wenn die Vorauszahlung aufgebraucht ist.
5.4 Rechnungsbeträge sind innerhalb von zwei Wochen ohne Abzug zur Zahlung fällig.
5.5 PCE behält sich vor, die Preise für ihre Leistungen zur Anpassung an die allgemeine Kostenentwicklung und zum Ausgleich von Preiserhöhungen der Netzbetreiber zu erhöhen. PCE wird den Kunden zwei Wochen im Voraus über eine Preiserhöhung informieren. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag innerhalb von einer Woche nach der Mitteilung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Preise zu kündigen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die neuen Preise als vom Kunden genehmigt. PCE wird den Kunden hierauf in der Preismitteilung hinweisen.
5.6 Verbindlichkeiten gegenüber PCE kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
5.7 Einwendungen gegen die Rechnungen von PCE kann der Kunde nur innerhalb von zwei Wochen nach Zugang erheben. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als genehmigt.
5.8 Für unrichtige Entgeltforderungen für Leistungen von PCE, deren richtige Höhe nicht feststellbar ist, hat PCE vorbehaltlich eine anderweitigen gütlichen Einigung der Parteien im Einzelfall wenigstens Anspruch auf das durchschnittliche Entgelt aus den sechs letzten unbeanstandeten Rechnungen; sind weniger Rechnungen gestellt worden, ist deren Durchschnitt maßgebend.
6. Gewährleistung und Haftung
6.1 PCE erbringt ihre Leistungen entsprechend der ihr von den Netzbetreibern zur Verfügung gestellten Kapazitäten. PCE übernimmt keine Gewährleistung für die ununterbrochene Verfügbarkeit ihrer Leistungen, tritt jedoch an den Kunden für den Fall einer Unterbrechung ihre Gewährleistungsansprüche gegen die betreffenden Netzbetreiber ab.
6.2 PCE übernimmt keine Gewährleistung im Falle der Beeinträchtigung ihrer Leistungen, die auf einem Verstoß des Kunden gegen seine Mitwirkungspflichten beruhen, insbesondere wenn der Kunde fehlerhafte oder nicht zugelassene Telekommunikationseinrichtungen verwendet oder er angemessene Vorkehrungen gegen einen Missbrauch von Identifikationsnummern von Calling Cards unterlassen hat.
6.3 PCE haftet für Schäden des Kunden im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit PCE eine vertragswesentliche Leistungspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ist auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden beschränkt.
6.4 Die Haftung von PCE gegenüber dem Kunden ist auf sfr 100,00 je schadensverursachendes Ereignis beschränkt. Eventuelle Haftungshöchstgrenzen nach deutschem Recht bleiben bestehen.
6.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sowohl für vertragliche als auch für außervertragliche, insbesondere deliktische Schadensersatzansprüche des Kunden. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unbeschränkt.
6.6 Der Kunde stellt PCE von allen Ansprüchen frei, die von seinen Endkunden gegen PCE erhoben werden. Dies gilt insbesondere im Falle der unbefugten Nutzung der Leistungen von PCE durch Dritte.
7. Laufzeit
7.1 Sofern der schriftliche Vertrag keine Laufzeit bestimmt, ist er jederzeit ohne Kündigungsfrist kündbar. Wird im schriftlichen Vertrag eine Laufzeit von 12 Monaten vereinbart, verlängert sich diese jeweils um drei Monate, falls nicht drei Monate vor Ablauf von einer der Parteien schriftlich gekündigt wird.
7.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines schriftlichen Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für PCE insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit der Bezahlung eines Betrages, der dem durchschnittlichen Rechnungsbetrag für zwei Monate entspricht, in Verzug ist.
7.3 Im Falle einer außerordentlichen Kündigung eines schriftlichen Vertrages durch PCE, die durch einen vom Kunden zu vertretenden Umstand begründet ist, ist der Kunde verpflichtet, PCE eine Entschädigung in Höhe der Entgelte zu zahlen, die auf Grundlage bisheriger Rechungen bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages nach Ziffer 5.1 zu erwarten gewesen wären.
7.4 Bei lediglich mündlich geschlossenen Verträgen kann der Kunde nur über sein eingezahltes Guthaben verfügen. Er kann ohne eine ausdrückliche Kündigungsfrist die Zusammenarbeit mit der PCE beenden.
8. Datenschutz und Vertraulichkeit
8.1 PCE verarbeitet die Bestands- und Verbindungsdaten des Kunden gemäß den Bestimmungen des deutschen Rechts.
8.2 PCE und der Kunde verpflichten sich, alle Informationen im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung, insbesondere die Bedingungen des Vertrages und diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, vertraulich zu behandeln und solche Informationen weder direkt noch indirekt für eigene oder fremde wirtschaftliche Zwecke zu verwenden. Dies gilt nicht, sofern diese Informationen bereits aus Quellen, die nicht solche der Parteien sind, bekannt waren oder wenn eine gesetzliche, gerichtliche oder behördliche Verpflichtung zur Offenlegung solcher Informationen besteht.
8.3 Alle Formen der Öffentlichkeitsarbeit und Pressemitteilungen jeder Art, die im Zusammenhang mit dem Vertrag stehen, sind vor der Freigabe inhaltlich mit der anderen Partei abzustimmen.
9. Sonstiges
9.1 Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform unter Ausschluss der elektronischen Form im Sinne des deutschen Rechts.
9.2 PCE ist berechtigt, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. PCE wird den Kunden zwei Wochen im Voraus über eine solche Änderung informieren. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag innerhalb von einer Woche nach der Mitteilung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu kündigen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die neuen Bedingungen als vom Kunden genehmigt. PCE wird den Kunden hierauf in der Mitteilung über die Änderung hinweisen.
9.3 Der Kunde darf Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von PCE abtreten.
9.4 Der Vertrag zwischen PCE und dem Kunden unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag ist für den Fall, dass der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist abhängig vom Geschäftssitz der PCE. PCE ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
9.5 Sollten eine oder mehrere Bestimmung des Vertrages oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine Regelung, die dem gewollten rechtlichen Ergebnis und von den Parteien angestrebten wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt.
Stand März 2008
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